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Satzung des Schockclub „Die 6 glorreichen 7“ e.V.
1 Name und Sitz des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen Schockclub
„Die 6 glorreichen7“ e.V. Er hat seinen Sitz in Essen
und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Essen
einzutragen.
1.2 Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar
eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember des gleichen
Jahres.
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Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die unmittelbare und
ausschließliche Erhaltung, Förderung und Verbreitung
traditioneller deutscher Spielkultur, im Speziellen
Würfelspiele.
2.2 Zur Erfüllung dieses Zweckes unterhält der
Verein eine eigene Internet Homepage. Die Homepage dient
einzig dem Zweck des Vereins. Sie ist werbefrei und nur aus
den Vereinsmitteln finanziert.
2.3 Der Verein verfolgt keinen kommerziellen
Zweck und dient nicht der Gewinnerzielung
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das
Vereinsvermögen.
2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.6 Bei der Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht
das verbleibende Vermögen an die Stadt Essen über und ist
ausschließlich unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden.
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Erwerb der Mitgliedschaft
3.1
Der Verein hat folgende Mitglieder:
a)
Ordentliche Mitglieder,
b)
Außerordentliche Mitglieder,
c)
Ehrenmitglieder,
d) Passive
Mitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen ab
dem vollendeten 18. Lebensjahr (soweit sie nicht gemäß
Absatz 2 zu den außerordentlichen Mitgliedern zählen), die
das Würfelspiel ausüben.
b)
Außerordentliche Mitglieder sind
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, wenn sie
die satzungsmäßigen Aktivitäten aktiv ausüben;
- Personen, die ordentliche Mitglieder eines anderen
Sportclubs sind (Zweitmitglieder) und die das Würfelspiel im
Verein aktiv ausüben.
c) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den
Verein besonders verdient gemacht haben.
d) Passive Mitglieder sind natürliche oder
juristische Personen sowie Körperschaften, welche die Zwecke
des Vereins unterstützen (fördernde Mitglieder) und die
satzungsmäßigen Aktivitäten nicht aktiv ausüben.
3.2 Die Mitgliedschaft erfolgt durch den
Eintritt in den Verein. Die Aufnahme von ordentlichen,
außerordentlichen und passiven Mitgliedern erfolgt aufgrund
eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeauftrag
Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen
Vertreters.
3.3 Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Der Eintritt wird mit einer schriftlichen
Aufnahmeerklärung wirksam.
3.4
Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3.5
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3.6 Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die
Mitgliederversammlung mit 3 / 4 - Mehrheit verliehen.
3.7 Für die Umwandlung der außerordentlichen
Mitgliedschaft in die ordentliche Mitgliedschaft gilt Absatz
2 bis 5 entsprechend.
3.8 Zurzeit besteht der Verein aus 9
ordentlichen Mitgliedern, einem passiven Mitglied und einem
Ehrenmitglied.
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Beiträge
4.1 Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages liegt im Moment bei 5 Euro
pro Monat (60 Euro pro Jahr).
4.2
Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
4.3 Ordentliche, außerordentliche und passive
Mitglieder haben einen einmaligen Aufnahmebeitrag und einen
Jahresbeitrag im Voraus zu entrichten.
4.4 Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen
Fällen den Mitgliedsbeitrag (Aufnahmegebühr und/oder
Jahresbeitrag) zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
4.5
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
4.6 Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen
an den Verein werden bei der Beendigung der Mitgliedschaft
nicht erstattet.
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Rechte der Mitglieder
5.1
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge
zu stellen und vom Vorstand Rat und Beistand in allen das
Würfelspiel betreffenden Fragen zu verlangen. Jedes Mitglied
kann für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.
5.2 Jedes Mitglied hat das Recht auf Teilnahme
an der Mitgliederversammlung, wobei nur ordentliche
Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder
stimmberechtigt sind.
5.3
Mitglieder haben das Recht, an den monatlich stattfindenden
Würfelturnieren teilzunehmen.
6 Erlöschen der Mitgliedschaft
6.1
Die Mitgliedschaft endet durch
-
Austritt,
- Ausschluss,
- Tod des Mitgliedes.
6.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen
(bis einschließlich 30.11.) zulässig.
6.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt
z.B. wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck
verstößt oder in sonstiger Weise sich grober und
wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig
gemacht hat. Es entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung.
6.4 Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Diese ist bei der Mitgliederversammlung
zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds ist sofort mit
der Beschlussfassung wirksam.
6.5 Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es
bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den
Vorstand unverzüglich mit eingeschriebenem Brief bekannt
gemacht werden.
6.6 Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen
Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.
Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über
den Ausschluss entschieden hat.
6.7 Als Ausschluss gilt auch ein
Vorstandsbeschluss, durch den die Übernahme eines
außerordentlichen Mitglieds in eine andere
Mitgliedskategorie abgelehnt wird. Absatz 3 bis 6 gelten
entsprechend.
6.8 Für die Umwandlung der ordentlichen in die
außerordentliche Mitgliedschaft gilt Absatz 2
entsprechend.
6.9 Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen
an den Verein werden bei Beendigung der Mitgliedschaft
nicht erstattet.
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Streichung der Mitgliedschaft
7.1 Ein Mitglied scheidet außerdem mit der
Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
7.2 Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt,
wenn das Mitglied mit sechs fortlaufenden Monatsbeiträgen
im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten
von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die
Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem
Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
7.3 In der Mahnung muss auf die bevorstehende
Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
7.4 Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die
Sendung als unzustellbar zurückkommt.
7.5 Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt
durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen
Mitglied nicht bekannt gegeben wird.
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Organe
Vereinsorgane sind
- die
Mitgliederversammlung
- der
Vorstand
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Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch
jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des
Kalenderjahres.
9.2 Die Mitgliederversammlung beschließt,
soweit ihr durch die Satzung nicht weitere Aufgaben
übertragen sind, über
a) Wahl
des Vorstandes und des Kassenprüfers.
b)
Entlastung des Vorstandes
c) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahres-
und Rechnungsberichts
d)
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
e)
Änderungen der Satzung
f)
Auflösung des Vereins
g) sonstige Angelegenheiten, die der
Mitgliederversammlung unterbreitet werden.
9.3 Die Einberufung zu allen
Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens einundzwanzig
Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand, und
zwar durch Anschreiben aller Mitglieder. Gleichzeitig ist
die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung
gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu
bezeichnen sind. Anträge auf Änderung oder Erweiterung der
Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand
einzureichen.
9.4
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a)
Jahresbericht des Vorstandes
b) Bericht
der Kassenprüfung
c)
Rechnungsbericht
d)
Entlastung des Vorstands
e) ggf. Wahlen und Änderungen der Satzung, letztere
mit Angabe des Wortlauts der Änderung.
9.5 Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden
ist, unabhängig von der Anzahl der anwesenden
Mitglieder.
9.6 Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Leiter.
9.7 Die Mitgliederversammlung beschließt,
soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Änderung
der Satzung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Schriftliche Stimmabgabe und Vertretung im
Stimmrecht sind unzulässig.
9.8 Beschlüsse werden in offener Abstimmung
per Handzeichen gefasst, sofern nicht mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen geheime Abstimmung
beschlossen wird.
9.9 Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen
ist. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung soll in
einem Rundschreiben berichtet werden.
9.10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
werden nach Bedarf durch den Vorstand einberufen. Der
Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein
Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beim Vorstand
beantragen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten die Absätze 2 bis 9 entsprechend.
10
Vorstand
10.1
Der Vorstand besteht aus
a) dem
ersten Vorsitzenden,
b) dem
zweiten Vorsitzenden,
c) dem
Kassenwart
10.2 Die Vorstandsmitglieder werden durch die
Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben
bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet
ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so
nimmt die nächste Mitgliederversammlung für die restliche
Amtszeit eine Ersatzwahl dann vor. Die Tätigkeit des
Vorstandsmitgliedes ist ehrenamtlich.
10.3 Der Vorstand führt die Geschäfte des
Vereins. Er beschließt in allen Angelegenheiten des
Vereins, die von der Satzung nicht der Beschlussfassung
durch die Mitgliederversammlung unterstellt sind.
10.4 Der Vorstand vertritt den Verein
gerichtlich und außer-gerichtlich. Der erste Vorsitzende ist
einzelvertretungsberechtigt. Je zwei weitere Mitglieder
des Vorstands, darunter der zweite Vorsitzende, sind
gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt,
dass der zweite Vorsitzende mit einem weiteren
Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des ersten
Vorsitzenden vertreten soll.
10.5 Der Vorstand fasst die Beschlüsse in
Sitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, unter Bekanntgabe
der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Die Vorstandssitzungen leitet der
erste Vorsitzende, bei Verhinderung des ersten
Vorsitzenden der zweite Vorsitzende, und bei dessen
Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in dieser Satzung
etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Schriftliche Stimmabgabe und Vertretung im Stimmrecht sind
unzulässig. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter und
Schriftführer zu unterzeichnen sowie ihren
Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.
10.6 Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet
mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
10.7 Verschiedene Ämter des Vorstandes können
nicht in einer Person vereinigt werden.
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Verwaltungsrat
Der Verein
hat keinen Verwaltungsrat.
12
Ausschüsse
12.1 Der Vereinsausschüsse werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt
und setzen sich zusammen aus:
- dem
Prüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorstand,
- dem
Vergnügungsausschuss, bestehend aus mindestens 2
Mitgliedern.
Die
Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für
bestimmte Aufgabengebiete wählen. Jeder Ausschuss besteht
aus einem Sprecher und mindestens einem Beisitzer.
12.2 Jeder Vereinsausschuss tritt mindestens
einmal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf. Die
Sitzungen werden durch den Sprecher, im Falle dessen
Verhinderung durch ein anderes Ausschussmitglied
einberufen und geleitet.
12.3 Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben
sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die
Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben
übertragen.
13
Auflösung des Vereins
13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer
vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier
Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung
ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so
ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist und
mit einfacher Mehrheit beschließt. Darauf ist bei der
Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben
die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die
laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
13.2 Das nach Auflösung / Aufhebung des Vereins
oder Wegfall des bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen
fällt an die Marktgemeinde Feucht mit der Maßgabe, es
wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
13.3 Änderungen der Satzung, welche die
gemeinnützigen Zwecke betreffen, zeigt der Verein
unverzüglich dem zuständigen Finanzamt an.
14
Ausschluss der Haftung des Vereins
Für
Unfallschäden der Mitglieder, gleich welcher Art, besteht
keine Haftung des Vereins.
15
Inkrafttreten
Diese
Satzung wird mit der Beschlussfassung auf der
Mitgliederversammlung am 04. September 2004 wirksam und
tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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