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SatzungRegelnStatistikenHistorieBesteck
 

Satzung des Schockclub „Die 6 glorreichen 7“ e.V.

 1          Name und Sitz des Vereins

 1.1        Der Verein führt den Namen Schockclub „Die 6 glorreichen7“ e.V. Er hat seinen Sitz in Essen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Essen einzutragen.

 1.2        Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.

2          Zweck des Vereins 

2.1        Zweck des Vereins ist die unmittelbare und ausschließliche Erhaltung, Förderung und Verbreitung traditioneller deutscher Spielkultur, im Spe­ziel­len Würfelspiele.  

2.2        Zur Erfüllung dieses Zweckes unterhält der Verein eine eigene Internet Homepage. Die Homepage dient einzig dem Zweck des Vereins. Sie ist werbefrei und nur aus den Vereinsmitteln finanziert. 

2.3        Der Verein verfolgt keinen kommerziellen Zweck und dient nicht der Gewinnerzielung 

2.4        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. 

2.5        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismä­ßig hohe Vergütungen begüns­tigt werden. 

2.6        Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht das verbleibende Vermögen an die Stadt Essen über und ist ausschließlich unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu ver­wenden. 

3          Erwerb der Mitgliedschaft 

3.1       Der Verein hat folgende Mitglieder: 

a) Ordentliche Mitglieder,

b) Außerordentliche Mitglieder,

c) Ehrenmitglieder,

d) Passive Mitglieder. 

a) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr (soweit sie nicht gemäß Absatz 2 zu den außerordentli­chen Mit­gliedern zählen), die das Würfelspiel ausüben. 

b) Außerordentliche Mitglieder sind 

- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, wenn sie die satzungsmäßigen Aktivitäten aktiv aus­üben; 

- Personen, die ordentliche Mitglieder eines anderen Sportclubs sind (Zweitmitglieder) und die das Würfelspiel im Verein aktiv ausüben. 

c) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. 

d) Passive Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen sowie Körperschaften, welche die Zwecke des Vereins unterstützen (fördernde Mitglieder) und die satzungsmäßigen Aktivitäten nicht aktiv aus­üben. 

3.2        Die Mitgliedschaft erfolgt durch den Eintritt in den Verein. Die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und passiven Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeauftrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. 

3.3        Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. 

3.4       Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. 

3.5       Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 

3.6        Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung mit 3 / 4 - Mehrheit verliehen. 

3.7        Für die Umwandlung der außerordentlichen Mitgliedschaft in die ordentliche Mitgliedschaft gilt Absatz 2 bis 5 entsprechend. 

3.8        Zurzeit besteht der Verein aus 9 ordentlichen Mitgliedern, einem passiven Mitglied und einem Ehrenmitglied. 

4          Beiträge 

4.1        Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages liegt im Moment bei 5 Euro pro Monat (60 Euro pro Jahr). 

4.2       Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. 

4.3        Ordentliche, außerordentliche und passive Mitglieder haben einen einmaligen Aufnahmebeitrag und einen Jahresbeitrag im Voraus zu entrichten. 

4.4        Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Mitgliedsbeitrag (Aufnahmegebühr und/oder Jahresbeitrag) zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. 

4.5       Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

4.6        Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen an den Verein werden bei der Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet. 

5          Rechte der Mitglieder           

5.1       Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.

            Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen und vom Vorstand Rat und Beistand in allen  das Würfelspiel betreffenden Fragen zu verlangen. Jedes Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden. 

5.2        Jedes Mitglied hat das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversamm­lung, wobei nur ordentli­che Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglie­der stimmberechtigt sind. 

5.3       Mitglieder haben das Recht, an den monatlich stattfindenden Würfelturnieren teilzunehmen.

 6          Erlöschen der Mitgliedschaft 

6.1       Die Mitgliedschaft endet durch

- Austritt,

- Ausschluss,

- Tod des Mitgliedes. 

6.2        Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vor­stand. Er ist zum Schluss eines Kalen­derjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen (bis einschließlich 30.11.) zulässig. 

6.3        Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt z.B. wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder in sonstiger Weise sich gro­ber und wie­der­holter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat. Es entscheidet auf Antrag des Vor­standes die Mitgliederversammlung. 

6.4        Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese ist bei der Mitgliederversamm­lung zu verlesen. Der Ausschluss des Mit­glieds ist so­fort mit der Beschlussfassung wirksam. 

6.5        Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vor­stand unverzüglich mit eingeschrie­benem Brief bekannt gemacht werden. 

6.6        Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres mög­lich. Über den Antrag entscheidet das Or­gan, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. 

6.7        Als Ausschluss gilt auch ein Vorstandsbeschluss, durch den die Über­nahme eines außerordentli­chen Mit­glieds in eine andere Mitgliedskate­gorie abgelehnt wird. Absatz 3 bis 6 gelten entspre­chend. 

6.8        Für die Umwandlung der ordentlichen in die außerordentliche Mitglied­schaft gilt Absatz 2 entspre­chend. 

6.9        Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen an den Verein werden bei Beendigung der Mitglied­schaft nicht erstattet. 

7          Streichung der Mitgliedschaft 

7.1        Ein Mitglied scheidet außerdem mit der Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

7.2        Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit sechs fortlaufenden Monatsbeiträ­gen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht inner­halb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mah­nung muss mit ein­geschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mit­glieds gerichtet sein. 

7.3        In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitglied­schaft hingewiesen werden. 

7.4        Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zu­rückkommt. 

7.5        Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vor­stands, der dem betroffenen Mit­glied nicht bekannt gegeben wird. 

8          Organe 

Vereinsorgane sind

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand 

9          Mitgliederversammlung 

9.1        Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch jähr­lich einmal, möglichst in den ersten drei Mona­ten des Kalenderjahres. 

9.2        Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit ihr durch die Satzung nicht weitere Aufgaben übertra­gen sind, über 

a) Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers. 

b) Entlastung des Vorstandes 

c) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahres- und Rech­nungs­berichts 

d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge 

e) Änderungen der Satzung 

f) Auflösung des Vereins 

g) sonstige Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung unter­breitet werden. 

9.3        Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens einundzwanzig Tage vor dem Ver­sammlungstermin durch den Vor­stand, und zwar durch Anschreiben aller Mitglieder. Gleichzeitig ist die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem we­sentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Anträge auf Änderung oder Er­weiterung der Tagesordnung sind min­destens 8 Tage vor der Mitgliederver­sammlung schriftlich dem Vorstand einzurei­chen. 

9.4       Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten: 

a) Jahresbericht des Vorstandes 

b) Bericht der Kassenprüfung 

c) Rechnungsbericht 

d) Entlastung des Vorstands 

e) ggf. Wahlen und Änderungen der Satzung, letztere mit Angabe des Wortlauts der Änderung. 

9.5        Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsge­mäß einberufen worden ist, un­abhän­gig von der Anzahl der anwesen­den Mitglie­der. 

9.6        Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhin­derung vom ältesten anwesen­den Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vor­standsmitglied anwesend, bestimmt die Ver­sammlung den Lei­ter. 

9.7        Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfa­cher Mehrheit der abgegebenen Stim­men. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Ände­rung der Satzung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfor­derlich. Schriftliche Stimm­ab­gabe und Vertretung im Stimmrecht sind unzulässig. 

9.8        Beschlüsse werden in offener Abstimmung per Handzeichen gefasst, so­fern nicht mit einfacher Mehr­heit der abgegebenen Stimmen geheime Ab­stimmung beschlossen wird. 

9.9        Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzu­nehmen, das vom Versamm­lungs­leiter und Schriftführer zu unterzeich­nen ist. Über die Beschlüsse der Mitgliederver­sammlung soll in einem Rund­schreiben berichtet werden. 

9.10      Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf durch den Vorstand einberufen. Der Vor­stand ist zur Einberufung einer au­ßeror­dentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn min­destens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe einer Ta­gesordnung beim Vorstand beantragen. Für die außerordent­liche Mitgliederver­sammlung gelten die Ab­sätze 2 bis 9 entsprechend. 

10        Vorstand 

10.1      Der Vorstand besteht aus  

a) dem ersten Vorsitzenden,

b) dem zweiten Vorsitzenden,

c) dem Kassenwart 

10.2      Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für je­weils 2 Jahre gewählt. Wie­der­wahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglie­der blei­ben bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vor­standsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so nimmt die nächste Mit­gliederver­sammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatz­wahl dann vor. Die Tätigkeit des Vor­standsmitgliedes ist ehrenamtlich. 

10.3      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt in allen An­gelegenheiten des Vereins, die von der Satzung nicht der Beschlussfas­sung durch die Mitgliederversammlung unterstellt sind. 

10.4      Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außer-gerichtlich. Der erste Vorsitzende ist einzel­vertre­tungsberechtigt. Je zwei weitere Mit­glieder des Vorstands, darunter der zweite Vorsitzende, sind ge­mein­sam vertre­tungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende mit ei­nem weite­ren Vorstandsmitglied nur bei Verhinde­rung des ersten Vorsitzen­den vertreten soll. 

10.5      Der Vorstand fasst die Beschlüsse in Sitzungen, die vom ersten Vorsit­zenden, bei dessen Verhinde­rung vom zweiten Vorsitzenden, unter Be­kannt­gabe der Tagesordnung einberufen wer­den. Der Vorstand ist be­schlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Vorstands­sitzungen leitet der erste Vorsitzende, bei Verhin­derung des ersten Vorsit­zen­den der zweite Vorsitzende, und bei dessen Verhinderung das älteste an­wesende Vorstandsmit­glied. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ge­fasst, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes be­stimmt ist. Bei Stimmengleichheit entschei­det die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Schriftli­che Stimmabgabe und Vertretung im Stimmrecht sind unzulässig. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unter­zeichnen sowie ihren Vor­standsmitgliedern zu­zuleiten ist. 

10.6      Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. 

10.7      Verschiedene Ämter des Vorstandes können nicht in einer Person vereinigt wer­den. 

11        Verwaltungsrat

Der Verein hat keinen Verwaltungsrat. 

12        Ausschüsse 

12.1      Der Vereinsausschüsse werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren ge­wählt und setzen sich zusammen aus: 

- dem Prüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorstand,

- dem Vergnügungsausschuss, bestehend aus mindestens 2 Mitgliedern. 

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für be­stimmte Aufgabengebiete wählen. Jeder Ausschuss besteht aus einem Spre­cher und mindestens einem Beisitzer.  

12.2      Jeder Vereinsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, an­sonsten nach Bedarf. Die Sit­zun­gen werden durch den Sprecher, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Aus­schussmitglied ein­berufen und geleitet. 

12.3      Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mit­glieder­versammlung weitergehende Ein­zelauf­gaben übertragen. 

13        Auflösung des Vereins 

13.1      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwö­chigen Frist einberufenen Mitglieder­versamm­lung beschlossen werden. In dieser Ver­sammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zu­stande, so ist inner­halb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederver­sammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist und mit ein­facher Mehrheit beschließt. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben. 

13.2      Das nach Auflösung / Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisheri­gen Zwecks verbleibende Ver­mö­gen fällt an die Marktgemeinde Feucht mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für ge­meinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. 

13.3      Änderungen der Satzung, welche die gemeinnützigen Zwe­cke betreffen, zeigt der Ver­ein unverzüglich dem zuständigen Fi­nanzamt an. 

14        Ausschluss der Haftung des Vereins

            Für Unfallschäden der Mitglieder, gleich welcher Art, besteht keine Haf­tung des Vereins. 

15        Inkrafttreten

Diese Satzung wird mit der Beschlussfassung auf der Mitgliederver­sammlung am 04. September 2004 wirksam und tritt mit der Eintra­gung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 
 

Donnerstag, 27. Dezember 2007

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